Klimaschutzgesetz
KSG · BG · BGBl. I Nr. 106/2011 · in Kraft seit 2011-11-22
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt verbindliche Emissions-Höchstmengen für die Zeiträume 2008 bis 2012 und 2013 bis 2020 fest; beide Zeiträume sind inzwischen abgelaufen, sodass diese Mengen keine Wirkung mehr entfalten. Übrig bleiben im Wesentlichen ein Beratungskomitee und jährliche Berichtspflichten ohne aktuelle Zielwerte. Die veralteten Anlagen gehören gestrichen oder durch geltende Werte ersetzt; das verbliebene Gesetz ist nur noch ein Verwaltungsgerüst.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren ↗ RIS
Anlage 1 Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012 in Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent (berechnet nach den revidierten 1996 IPCC-Richtlinien für Nationale Treibhausgasinventuren) Sektor Höchstmengen von Treibhaus-gasemissionen 2008 bis 2012 Raumwärme CRF-Sektoren 1A4a, 1A4b und 1A4c 59,5 Energieaufbringung CRF-Sektor 1A1 Nicht- Emissionshandel: 8,9 Abfallwirtschaft CRF-Sektor 6 10,5 Verkehr CRF-Sektor 1A3 94,5 Industrie und produzierendes Gewerbe CRF-Sektoren 1A2 und 2A, 2B, 2C, 2D und 2G Nicht- Emissionshandel: 18,4 „Fluorierte Gase“ CRF-Sektoren 2E und 2F 7,0 Sonstige Emissionen CRF-Sektoren 1A5, 1B und 3 4,5 Landwirtschaft CRF-Sektor 4 35,5 Nichthandel 15.04.2021 20007500 NOR40175652
Anl. 2 — Jährliche Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren ↗ RIS
Anlage 2 Jährliche Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 in Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent (berechnet nach den 2006 IPCC-Richtlinien für Nationale Treibhausgasinventuren) Sektor 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Abfallwirtschaft CRF-Sektoren 1A1a – other fuels; und 6 3,1 3,0 3,0 2,9 2,9 2,8 2,8 2,7 Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel) CRF-Sektoren 1A1 (abzüglich 1A1a – other fuels), 1A2, 1A3e, 1B, 2A, 2B, 2C, 2D, 2G und 3 7,0 6,9 6,9 6,8 6,7 6,6 6,6 6,5 Fluorierte Gase CRF-Sektoren 2E und 2F 2,2 2,2 2,2 2,2 2,1 2,1 2,1 2,1 Gebäude CRF-Sektoren 1A4a und 1A4b 10,0 9,7 9,4 9,1 8,8 8,5 8,2 7,9 Landwirtschaft CRF-Sektoren 1A4c und 4 8,0 8,0 8,0 7,9 7,9 7,9 7,9 7,9 Verkehr CRF-Sektoren 1A3a (abzüglich CO2), 1A3b, 1A3c, 1A3d und 1A5 22,3 22,3 22,2 22,1 22,0 21,9 21,8 21,7 Gesamtsumme 52,6 52,1 51,5 51,0 50,4 49,9 49,4 48,8 15.04.2021 20007500 NOR40175653
§ 3 — Aufteilung der festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen; Verhandlungen zur Erarbeitung von Maßnahmen ↗ RIS
Aufteilung der festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen; Verhandlungen zur Erarbeitung von Maßnahmen § 3. (1) Die gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden. Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 erfolgt jeweils auf Grundlage eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen. Dieser Vorschlag ist auch dem Nationalen Klimaschutzkomitee (§ 4) vorzulegen. Die endgültige Aufteilung ist in einer Anlage zu diesem Gesetz festzuhalten. (2) Zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Einhaltung der Höchstmengen in den jeweiligen Sektoren haben Verhandlungen stattzufinden. In den Verhandlungen sind insbesondere Maßnahmenmöglichkeiten in den folgenden Bereichen zu berücksichtigen: Steigerung der Energieeffizienz, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverb
§ 4 — Nationales Klimaschutzkomitee ↗ RIS
Nationales Klimaschutzkomitee § 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Nationales Klimaschutzkomitee einzurichten. (2) Das Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, insbesondere über die langfristige Reduktion der Treibhausgasemissionen hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft, die Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels sowie über langfristige Szenarien zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 58/2017) (4) Das Nationale Klimaschutzkomitee setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Soz
§ 6 — Fortschrittsbericht ↗ RIS
Fortschrittsbericht § 6. Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern. 15.04.2021 20007500 NOR40132326
KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz