VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 25 Abs. 3 sechster Satz des Glücksspielgesetzes verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 93/2011 · in Kraft seit 2011-10-25
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt den VfGH-Beschluss wieder, der eine Wortfolge im Glücksspielgesetz für verfassungswidrig erklärte. Das Erkenntnis ist rechtskräftig und die Publikationspflicht erfüllt; ein eigenständiger Regelungsinhalt fehlt völlig. Die Kundmachung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2011, G 34/10-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt: 22.09.2021 20007499 NOR40132317
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge im § 25 Abs. 3 sechster Satz des Glücksspielgesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 93/2011 Gemäß Art. 140 Abs. 5 BVG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: 22.09.2021 20007499 NOR40132318
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz