Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge „von 1 000 Euro“ in § 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfassungswidrig war

· K · BGBl. I Nr. 92/2011 · in Kraft seit 2011-10-20

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht den VfGH-Beschluss, der eine Mindeststrafe im Fremdenpolizeigesetz 2005 für verfassungswidrig erklärte. Das Erkenntnis ist rechtskräftig und die notwendige Gesetzeskorrektur wurde vorgenommen. Die Kundmachung hat ihre Funktion erfüllt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2011, G 42/11-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Oktober 2011, zu Recht erkannt: „Die Wortfolge “von 1 000 Euro“ in § 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, war verfassungswidrig.“ 08.09.2021 20007491 NOR40132234

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge „von 1 000 Euro“ in § 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 92/2011 Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 08.09.2021 20007491 NOR40132235

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz