Deregulierung, aber richtig

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Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel

· V · BGBl. II Nr. 334/2011 · in Kraft seit 2011-10-19

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. VO (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet Lebensmittelunternehmer zur Verbraucherinformation bei unsicheren Produkten; die österreichische Verordnung präzisiert diese Pflicht mit einer konkreten Aushangpflicht im Einzelhandel.

Begründung

Die Verordnung schreibt vor, dass Lebensmittelhändler Kunden mit einem Aushang über möglicherweise unsichere Produkte informieren müssen. Das EU-Lebensmittelrecht verlangt zwar Verbraucherinformation, lässt aber Umsetzungsdetails offen. Diese konkrete Pflicht für den Einzelhandel ist proportional und schützt Konsumenten wirksam.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Lebensmittelunternehmer gemäß § 3 Z 11 LMSVG haben im Einzelhandel gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen vertriebenes Lebensmittel gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG gesundheitsschädlich ist und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 lit. a LMSVG eine Information der Öffentlichkeit unverzüglich vorzunehmen. (2) Die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 durch einen Aushang bei den Kassen im Einzelhandel zu erfolgen. Der Aushang hat folgende Informationen zu enthalten: (3) Der Aushang gemäß Abs. 2 muss (4) Der Aushang gemäß Abs. 2 hat (5) Verfügt der Lebensmittelunternehmer über eine Internetseite, die auch dem Fernabsatz der Lebensmittel dient, so hat die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 auch auf dieser für den Verbraucher unmittelbar erkennbar zu erfolgen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß § 43 Abs. 3 LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten:

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