Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel
· V · BGBl. II Nr. 334/2011 · in Kraft seit 2011-10-19
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, dass Lebensmittelhändler Kunden mit einem Aushang über möglicherweise unsichere Produkte informieren müssen. Das EU-Lebensmittelrecht verlangt zwar Verbraucherinformation, lässt aber Umsetzungsdetails offen. Diese konkrete Pflicht für den Einzelhandel ist proportional und schützt Konsumenten wirksam.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Lebensmittelunternehmer gemäß § 3 Z 11 LMSVG haben im Einzelhandel gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen vertriebenes Lebensmittel gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG gesundheitsschädlich ist und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 lit. a LMSVG eine Information der Öffentlichkeit unverzüglich vorzunehmen. (2) Die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 durch einen Aushang bei den Kassen im Einzelhandel zu erfolgen. Der Aushang hat folgende Informationen zu enthalten: (3) Der Aushang gemäß Abs. 2 muss (4) Der Aushang gemäß Abs. 2 hat (5) Verfügt der Lebensmittelunternehmer über eine Internetseite, die auch dem Fernabsatz der Lebensmittel dient, so hat die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 auch auf dieser für den Verbraucher unmittelbar erkennbar zu erfolgen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß § 43 Abs. 3 LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz