Deregulierung, aber richtig

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Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel

· V · BGBl. II Nr. 331/2011 · in Kraft seit 2012-07-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
18Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Bleischrot vergiftet Feuchtgebiete dauerhaft und verursacht bei Wasservögeln und anderen Tieren nachgewiesene Bleivergiftungen – ein belegter Schaden für Dritte und die Umwelt. Da gleichwertige Alternativen wie Stahl- oder Wismutschrot verfügbar sind, ist das Verbot verhältnismäßig und das gelindeste wirksame Mittel. Seit 2023 gilt zudem eine EU-Verordnung, die Bleischrot in Feuchtgebieten unionsweit verbietet; die österreichische Regelung bleibt für Wasservogeljagd außerhalb dieses EU-Geltungsbereichs weiterhin relevant.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist die Reduktion des Eintrages von Blei in die Umwelt durch ein Verbot von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel.

§ 2 — Verbot ↗ RIS

Verbot § 2. (1) Die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel ist verboten. (2) Wasservögel gemäß Abs. 1 sind die in der Anlage angeführten Vögel.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz