Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel
· V · BGBl. II Nr. 331/2011 · in Kraft seit 2012-07-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bleischrot vergiftet Feuchtgebiete dauerhaft und verursacht bei Wasservögeln und anderen Tieren nachgewiesene Bleivergiftungen – ein belegter Schaden für Dritte und die Umwelt. Da gleichwertige Alternativen wie Stahl- oder Wismutschrot verfügbar sind, ist das Verbot verhältnismäßig und das gelindeste wirksame Mittel. Seit 2023 gilt zudem eine EU-Verordnung, die Bleischrot in Feuchtgebieten unionsweit verbietet; die österreichische Regelung bleibt für Wasservogeljagd außerhalb dieses EU-Geltungsbereichs weiterhin relevant.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel ↗ RIS
Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist die Reduktion des Eintrages von Blei in die Umwelt durch ein Verbot von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel.
§ 2 — Verbot ↗ RIS
Verbot § 2. (1) Die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel ist verboten. (2) Wasservögel gemäß Abs. 1 sind die in der Anlage angeführten Vögel.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz