Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 329/2011 · in Kraft seit 2011-10-11
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bezieht die Mitglieder des Österreichischen Rettungsdienstes für Rettungshunde in die gesetzliche Unfallzusatzversicherung ein und wurde zuletzt 2021 im System geführt. Sie erweitert den Versicherungsschutz für ehrenamtliche Rettungskräfte, die im öffentlichen Interesse tätig sind, und schafft keinerlei Belastungen für Dritte. Im Hinblick auf den gesellschaftlichen Nutzen der Rettungshundearbeit ist diese Regelung sachlich gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Mitglieder des Vereins „Österreichischer Rettungsdienst, Einsatzorganisation für Rettungshunde (ÖRD Rettungshunde-Einsatz)“ werden in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG einbezogen. 08.07.2021 20007485 NOR40132193
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung StF: BGBl. II Nr. 329/2011 Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011 wird verordnet: 08.07.2021 20007485 NOR40132194
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz