Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)
· Vertrag – Uruguay · BGBl. III Nr. 155/2011 · in Kraft seit 2011-12-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Durchfuehrungsvereinbarung zum Sozialversicherungsabkommen mit Uruguay; sie regelt nur die technische Abwicklung zwischen den Traegern und belastet niemanden. Legitime zwischenstaatliche Koordinierung.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Verbindungsstellen Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind in der Republik Österreich der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, in der Republik östlich des Uruguay die Bank für Sozialvorsorge.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz