Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung
· V · BGBl. II Nr. 324/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 457/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, was staatlich bestellte Rechtsberater für ihre Arbeit mit Asylsuchenden erhalten – eine Aufgabe, die das BFA-Verfahrensgesetz vorschreibt, und das Grundprinzip der Bezahlung ist legitim. Der komplizierte Degression smechanismus für Organisationen mit vielen Fällen schafft jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand und setzt den falschen Anreiz: Wer mehr Asylwerber berät, erhält pro Fall weniger. Dieser Abstaffelungsmechanismus sollte gestrichen oder stark vereinfacht werden; die Pauschalvergütungen für Einzelberater und juristische Personen können beibehalten werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Höhe der Entschädigung für juristische Personen ↗ RIS
Höhe der Entschädigung für juristische Personen § 2. Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:
§ 3 — Umfang der Entschädigung ↗ RIS
Umfang der Entschädigung § 3. Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt.
§ 4 — Reduktion der Entschädigung ↗ RIS
Reduktion der Entschädigung § 4. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person (2) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie des § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BGBl. II Nr. 457/2013) addiert.
§ 5 — Anspruch auf Entschädigung ↗ RIS
Anspruch auf Entschädigung § 5. (1) Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 49 oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 BFA-VG. (2) Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz