Deregulierung, aber richtig

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Kapitalmaßnahmen-VO

· V · BGBl. II Nr. 322/2011 · in Kraft seit 2011-10-05

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung klärt, wie gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie Aktiensplits, Abspaltungen und Bezugsrechte für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs zu behandeln sind. Sie schafft Rechtssicherheit für Depotbanken und Anleger und ergänzt notwendigerweise das EStG, das ohne solche Detailregeln zu unklaren Ergebnissen führen würde. Keine neuen Pflichten werden auferlegt; die Verordnung ist rein erläuternd-klarstellend.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Unter Kapitalmaßnahmen werden verschiedene zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Wertpapieren verstanden. Für steuerliche Zwecke ist nach dieser Verordnung zwischen steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 2 bis 7) und nicht steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 8) zu unterscheiden. 25.04.2017 20007476 NOR40132112

§ 2 — Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen ↗ RIS

Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen § 2. (1) Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind: (2) Für Kapitalmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 gilt: Altvermögen, Unternehmensaufspaltung 25.04.2017 20007476 NOR40192784

§ 8 — Nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen ↗ RIS

Nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen § 8. Nicht unter § 2 fallende Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich. Darunter fallen insbesondere die bloße Erneuerung der Wertpapierurkunde, Gesellschaftshinweise, Eigentümer- und Gesellschaftsversammlungen, Nennwährungsänderungen, Publikumsöffnungen, Zertifizierungshinweise, bloße Wertpapierkennnummeränderungen. Eigentümerversammlung 25.04.2017 20007476 NOR40132119

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz