Deregulierung, aber richtig

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Section Control-Messstreckenverordnung Plabutschtunnel

· V · BGBl. II Nr. 321/2011 · in Kraft seit 2011-10-04

90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung legt eine konkrete Messstrecke im Plabutschtunnel auf der A 9 für die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle fest. Verkehrssicherheit und der Schutz von Menschenleben im Tunnel sind ein legitimer staatlicher Zweck. Die Messstreckenbezeichnung ist notwendig, damit die Anlage rechtsgültig betrieben werden kann.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 174,60 und km 184,89 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz