Deregulierung, aber richtig

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Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof

· V · BGBl. II Nr. 320/2011 · in Kraft seit 2011-10-01

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte die Entgelte für Rechtsberater in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof. Der Asylgerichtshof wurde mit 1. Jänner 2014 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt und existiert nicht mehr. Die Verordnung hat damit keinen Anwendungsbereich mehr und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Das Entgelt für den in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 Asylgesetz einem Asylwerber amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater beträgt 211,00 Euro exklusive USt., wenn mit der Rechtsberatung eine juristische Person betraut wurde. (2) Das Entgelt gemäß Abs. 1 gebührt für durchgeführte Rechtsberatungen für jeden beratenen Asylwerber. Mit diesem Entgelt werden die damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwände, insbesondere auch Reise- und Dolmetschkosten, pauschal abgegolten. (3) Für die jeweilige mit der Rechtsberatung betraute juristische Person reduziert sich das Entgelt ab der 4001. Rechtsberatung im Kalenderjahr um 25 % und ab der 7001. Rechtsberatung im Kalenderjahr um 35 %, wobei bei der Berechnung der Anzahl die im betreffenden Kalenderjahr durchgeführten Rechtsberatungen gemäß §§ 64 und 65 des Asylgesetzes 2005 sowie gemäß §§ 84 und 85 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, einzubeziehen sind. (4) Das Entgelt gemäß Abs. 1 ist ab dem 1. Jänner 2013 wertgesichert. Als Maß der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Index der Verbraucherpreise 2

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz