Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 152/2011 · in Kraft seit 2019-06-13
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Konvention regelt die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa. Sie dient der grenzüberschreitenden Kriminalitätsbekämpfung.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 44 §§ im Datensatz