Deregulierung, aber richtig

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Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

· Vertrag – Nordmazedonien · BGBl. III Nr. 146/2011 · in Kraft seit 2011-07-18

49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Durchfuehrungsprotokoll zum Rueckuebernahmeabkommen mit Nordmazedonien; regelt zustaendige Behoerden und Verfahren der Migrationssteuerung, ein legitimer aussenpolitischer Kernbereich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Zuständige Behörden ↗ RIS

Artikel 1 Zuständige Behörden 1. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf österreichischer Seite ist: 2. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf mazedonischer Seite ist: 3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit. Rückübernahmeantrag 27.02.2019 20007463 NOR40131932

KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz