Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)
· Vertrag – Nordmazedonien · BGBl. III Nr. 146/2011 · in Kraft seit 2011-07-18
49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Durchfuehrungsprotokoll zum Rueckuebernahmeabkommen mit Nordmazedonien; regelt zustaendige Behoerden und Verfahren der Migrationssteuerung, ein legitimer aussenpolitischer Kernbereich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Zuständige Behörden ↗ RIS
Artikel 1 Zuständige Behörden 1. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf österreichischer Seite ist: 2. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf mazedonischer Seite ist: 3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit. Rückübernahmeantrag 27.02.2019 20007463 NOR40131932
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz