Deregulierung, aber richtig

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Klassen-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 307/2011 · in Kraft seit 2011-09-14

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2009/15/EG ueber gemeinsame Vorschriften fuer Schiffsueberpruefungs- und -besichtigungsorganisationen (CELEX 32009L0015).

Begründung

Die Verordnung setzt EU-Recht direkt um und legt Standards fuer Bau und Pruefung oesterreichischer Seeschiffe fest. Schiffssicherheit schuetzt Besatzung und Dritte - ein legitimer staatlicher Zweck. Das oesterreichische Zusatzerfordernis eines nachgewiesenen Bedarfs fuer die Uebertragung von Aufgaben an anerkannte Organisationen koennte ueber das EU-Mindestniveau hinausgehen. Insgesamt ueberwiegt die EU-Bindung, und die Verordnung sollte beibehalten werden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe ↗ RIS

Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe § 2. Österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005), ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 SeeSchFG), müssen so konstruiert, gebaut, ausgerüstet und instandgehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen dem Vorschriftenwerk einer anerkannten Organisation genügen.

§ 3 — Übertragung von Zuständigkeiten ↗ RIS

Übertragung von Zuständigkeiten § 3. (1) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges und der Anlage der IMO-Entschließung A.847(2) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO-Instrumente eine anerkannte Organisation im Wege einer schriftlichen Vereinbarung ermächtigen, die (2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Organisationen übertragen werden, die

§ 5 — Aussetzen und Widerruf der Ermächtigung ↗ RIS

Aussetzen und Widerruf der Ermächtigung § 5. (1) Ergeben sich bei den in § 3 Abs. 1 genannten Tätigkeiten Unregelmäßigkeiten seitens der anerkannten Organisation, kommt diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in Anhang I der EU-Klassen-Verordnung angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen oder – in besonders schweren Fällen – zu widerrufen.. (2) Die Behörde hat die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich von der Aussetzung bzw. vom Widerruf zu unterrichten. (3) Die Aussetzung bzw. der Widerruf ist zu widerrufen, wenn die Europäische Kommission nach Durchführung des in Art. 6 Abs. 2 der Klassen-Richtlinie genannten Regelungsverfahren mitteilt, dass sie die Aussetzung bzw. den Widerruf nicht für gerechtfertigt hält. (4) Während der Dauer der Aussetzung oder des Widerrufs der Ermächtigung darf die anerkannte Organisation keine Klassen-Zeugnisse für österreichische Seeschiffe ausstellen.

§ 6 — Kontrolle ↗ RIS

Kontrolle § 6. (1) Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die ermächtigten anerkannten Organisationen jederzeit zu überprüfen, ob diese ihre Verpflichtungen und die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. (2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Überprüfung ist den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission spätestens am 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz