Verordnung optische Strahlung Bund
B-VOPST · V · BGBl. II Nr. 291/2011 · in Kraft seit 2011-09-02
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Richtlinie 2006/25/EG verpflichtet Österreich, Arbeitnehmer vor den belegten Gesundheitsgefahren durch optische Strahlung wie Augenschäden und Hautkrebs zu schützen; diese Verordnung setzt diese Pflicht für Bundesbedienstete um. Der Schutz vor konkreten körperlichen Schäden durch Laserstrahlung oder UV-Exposition am Arbeitsplatz ist ein legitimer Staatszweck. Das Ausnahmenverbot in § 3 hält sich im Rahmen der EU-Mindestanforderungen und stellt kein erkennbares Gold-Plating dar. Die Verordnung ist legitim, notwendig und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG).
§ 2 — Anwendung von Bestimmungen der VOPST ↗ RIS
Anwendung von Bestimmungen der VOPST § 2. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) samt den Anhängen A und B, BGBl. II Nr. 221/2010 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 11 bis 13, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 3 — Verbot von Ausnahmen ↗ RIS
Verbot von Ausnahmen § 3. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
§ 4 — Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ↗ RIS
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union § 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, umgesetzt.
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