VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 277/2011 · in Kraft seit 2011-08-18
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt den VfGH-Beschluss vom 9. Juni 2011 wieder, der eine interne Verordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2008 für gesetzwidrig erklärte. Das Verfahren ist seit Jahren abgeschlossen und die Publikationspflicht erfüllt. Ein fortlaufender Regelungsinhalt fehlt völlig; die Kundmachung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 09. Juni 2011, V 1/11-6, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 20. Juli 2011, erkannt: „Die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres war gesetzwidrig.“ 21.09.2021 20007422 NOR40131330
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 277/2011 Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 21.09.2021 20007422 NOR40131331
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz