Deregulierung, aber richtig

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Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

NaSP-VO · V · BGBl. II Nr. 276/2011 · in Kraft seit 2011-08-18

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Keine festgestellt; Verordnung setzt VO (EG) Nr. 300/2008 und DurchführungsVO (EU) 2015/1998 zur Luftsicherheit um und erlaubt ausdrücklich erleichterte alternative Maßnahmen für Kleinflugplätze gemäß Art. 1 VO (EU) Nr. 1254/2009.

Begründung

Luftsicherheitsmaßnahmen schützen Passagiere und Dritte vor terroristischen Anschlägen – ein klassischer Drittschutz, der staatliches Handeln legitimiert. EU-Recht verpflichtet Österreich ausdrücklich zu einem nationalen Sicherheitsprogramm; die Verordnung setzt dies ohne erkennbare Übererfüllung um. Die Möglichkeit alternativer Maßnahmen für Kleinflugplätze zeigt einen verhältnismäßigen Ansatz.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen ↗ RIS

Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen § 1. (1) Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (§ 68 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten. (2) Die Durchführung der gemäß der Anlage den Luftfahrtunternehmen obliegenden Maßnahmen ist durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, welches Personen oder Güter von einem im Abs. 1 genannten Flugplatz befördert, zu gewährleisten. (3) Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (§ 1 Abs. 1 LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten: (4) Luftfahrtunternehmen, die zugleich die in Abs. 3 genannten Stellen sind, haben auch die diesen Stellen obliegenden Maßnahmen wahrzunehmen. (5) Maßnahmen, die gemäß unionsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen von Behörden durchzuführen sind, sind von den Verantwortlichkeiten gemäß Abs. 1 bis 4 ausgenommen. 19.09.2024 20007421 NOR40265270

§ 2 — Alternative Sicherheitsmaßnahmen ↗ RIS

Alternative Sicherheitsmaßnahmen § 2. (1) Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Art. 1 Z 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß § 62 LFG im Rahmen der gemäß § 2 Abs. 1 LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genehmigt werden. (2) In Verfahren gemäß Abs. 1 betreffend Militärflugplätze, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der B

§ 3 — Erstellung und Geheimhaltung von Sicherheitsprogrammen ↗ RIS

Erstellung und Geheimhaltung von Sicherheitsprogrammen § 3. (1) Die von den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und den in § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Stellen zu erstellenden Sicherheitsprogramme (§ 2 LSG 2011) müssen neben den Verpflichtungen, die sich aus dem LSG 2011 und dieser Verordnung ergeben, auch die Verpflichtungen auf Grund der zu den Maßnahmen gemäß der Anlage ergangenen behördlichen Entscheidungen gemäß § 4 LSG 2011 enthalten. (2) Sicherheitsprogramme gemäß § 2 LSG 2011 dürfen nur den in dieser Bestimmung genannten Behörden sowie den für die Erstellung, Änderung oder unmittelbare Umsetzung der Sicherheitsprogramme unbedingt erforderlichen und damit betrauten Personen zugänglich gemacht werden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz