Deregulierung, aber richtig

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4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

4. DeRiMV · V · BGBl. II Nr. 266/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2016 · in Kraft seit 2016-10-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Konkretisiert das Investmentfondsgesetz 2011 und die EU-OGAW-Vorgaben zur Risikomessung von Derivaten (Commitment-/VaR-Ansatz).

Begründung

Die Verordnung regelt, wie Investmentfonds (OGAW) ihr Derivate-Risiko berechnen und der Finanzmarktaufsicht melden. Das schützt Anleger vor übermäßigen, undurchsichtigen Risiken und sichert die Stabilität der Fonds, ist also ein berechtigter Drittschutz. Sie konkretisiert europäische Fondsregeln; daher behalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Derivate-Meldungen Meldepflicht § 1. (1) Die Verwaltungsgesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise in standardisierter elektronisch lesbarer Form Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln. (2) Wird ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011 (OGAW) innerhalb einer Berichtsperiode aufgelöst, gilt er als ein von der Verwaltungsgesellschaft in dieser Berichtsperiode verwalteter OGAW gemäß § 2. Als Daten zu dem für die Berichtsperiode relevanten Stichtag gemäß Abs. 1 gelten seine Daten zum Zeitpunkt der Auflösung. 28.11.2019 20007420 NOR40219357

§ 3 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Gesamtrisiko § 3. (1) Ein OGAW hat sein Gesamtrisiko zumindest täglich zu berechnen. Die festgelegten Grenzen des Gesamtrisikos sind jederzeit einzuhalten. Ein OGAW hat, abhängig von der jeweils verfolgten Investmentstrategie, auch während der marktüblichen Handelszeiten laufend Berechnungen des Gesamtrisikos durchzuführen. (2) Ein OGAW darf zur Berechnung des Gesamtrisikos nur eine in dieser Verordnung angeführte Berechnungsmethode verwenden. (3) Es liegt in der Verantwortung des OGAW, eine zulässige Berechnungsmethode für das Gesamtrisiko mittels einer Selbstbeurteilung auszuwählen, die hinsichtlich des jeweiligen Risikoprofils und der Investmentstrategie angemessen ist. Das Risiko aus Derivaten ist hierbei besonders zu berücksichtigen. (4) Ein OGAW hat den Value-at-Risk (VaR)-Ansatz zur Berechnung des Gesamtrisikos anzuwenden, wenn: (5) Die Anwendung des Commitment-Ansatzes oder des VaR-Ansatzes entbindet den OGAW nicht von der Verpflichtung, ein internes Risikomanagement- und Limitsystem zu verwenden. (6) Die regelmäßige Überwachung, ob Derivat-Transaktionen in hinreichender Quantität Deckung haben, ist Teil des Risikomanagementprozesses. Risikomanagementsystem 28

§ 14 — 4. Hauptstück ↗ RIS

4. Hauptstück Value-at-Risk (VaR)-Ansatz 1. Abschnitt Berechnung des VaR Allgemeine Bestimmungen § 14. (1) Bei der Berechnung des Gesamtrisikos anhand des VaR-Ansatzes sind alle Positionen des OGAW zu berücksichtigen. (2) Der OGAW hat das maximale VaR-Limit unter Berücksichtigung seines Risikoprofils festzulegen. 28.11.2019 20007420 NOR40131292

KI-Analyse · 2026-06-12 · 41 §§ im Datensatz