Teilfondsverordnung
TFV · V · BGBl. II Nr. 264/2011 · in Kraft seit 2011-09-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Umbrella-Fonds mit mehreren Teilfonds Buch führen, Rechenschaft legen und Anteilswerte ermitteln müssen. Diese Regeln schützen Anleger vor einer Vermischung der Gelder verschiedener Teilfonds und sichern Transparenz. Sie sind sachlich notwendig und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Buchhalterische Darstellung ↗ RIS
Buchhalterische Darstellung § 1. Die Buchführung einer Umbrella-Konstruktion (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011) muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder Geschäftsvorfall, der einen einzelnen Teilfonds betrifft, in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und die Zurechnung dieses Geschäftsvorfalls zu dem jeweiligen Teilfonds ersichtlich ist.
§ 2 — Rechnungslegung ↗ RIS
Rechnungslegung § 2. (1) Die Vorgaben des § 49 InvFG 2011 sind für Rechenschafts- und Halbjahresberichte bei Umbrella-Konstruktionen mit der Maßgabe zu beachten, dass über sämtliche Teilfonds einzeln Bericht zu erstatten ist. Die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 InvFG 2011 sind für den Rechenschaftsbericht und die Angaben gemäß § 49 Abs. 3 InvFG 2011 sind für den Halbjahresbericht maßgeblich. (2) Bei einer Umbrella-Konstruktion ist für die Rechenschaftsberichte der Teilfonds ein einziger Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 49 Abs. 5 InvFG 2011 vorzunehmen.
§ 3 — Ermittlung des Wertes ↗ RIS
Ermittlung des Wertes § 3. (1) Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt § 57 Abs. 1 und 2 InvFG 2011. (2) Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß § 57 Abs. 3 InvFG 2011 gelten für jeden einzelnen Teilfonds.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz