Deregulierung, aber richtig

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Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

ÜHV · V · BGBl. II Nr. 263/2011 · in Kraft seit 2011-09-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung schreibt die ausschließlich elektronische Einreichung von Investmentfonds-Prospekten und Kundeninformationsdokumenten vor. Sie dient dem legitimen Anlegerschutz durch eine geordnete Aufsicht der FMA. Die Anforderungen sind verhältnismäßig und wurden zuletzt 2025 an aktuelle Standards angepasst.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung ↗ RIS

Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung § 1. Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 sowie § 137 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, – mit Ausnahme des Prüfberichts des OGAW – genannten Unterlagen an die Meldestelle (§ 23 Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019) sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen. 02.10.2025 20007416 NOR40271968

§ 2 — Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen ↗ RIS

Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen § 2. (1) Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form, die aus den entsprechenden, gemäß § 1 hinterlegten Unterlagen gemäß § 137 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 gespeist wird, gilt als genehmigte Form der Veröffentlichung (§ 136 Abs. 2 InvFG 2011). (2) Das Format der zu hinterlegenden Unterlagen hat den Anforderungen an ein zu entsprechen. (3) Änderungen der übermittelten Unterlagen nach im Sinne von § 1 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen. 02.10.2025 20007416 NOR40271969

§ 3 — Anmeldung ↗ RIS

Anmeldung § 3. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden. 02.10.2025 20007416 NOR40271970

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz