Deregulierung, aber richtig

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Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung

VSVV · V · BGBl. II Nr. 256/2011 · in Kraft seit 2011-08-12

21/02 Aktienrecht; 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt technisch fest, wie Rechtsanwälte und Notare Verschmelzungsverträge und Spaltungspläne in der Ediktsdatei veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht schützt Gläubiger und Aktionäre bei Unternehmensumstrukturierungen und ist sachlich berechtigt. Die Verordnung ist minimal und beschränkt sich auf das technisch Notwendige.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Veröffentlichung von Verschmelzungsverträgen (deren Entwürfen) und Spaltungsplänen in der Ediktsdatei hat durch einen Rechtsanwalt oder Notar über die auf der Internetseite www.edikte.justiz.gv.at im Bereich „Kundmachungen der Justiz“ bekannt gegebenen Zugangspunkte zu erfolgen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (§ 8 Abs. 1 RAO, § 5 Abs. 4a NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (§ 21 Abs. 2 RAO), der elektronischen Notarsignatur (§ 13 Abs. 1 NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Veröffentlichung hat zu enthalten:

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Veröffentlichung gilt mit Freischaltung in der Anwendung als bewirkt. Der Nachweis der Veröffentlichung (§ 225 Abs. 1 Z 7 AktG, § 13 Z 6 SpaltG, § 14 Abs. 1 Z 7 EU-VerschG, § 24 Abs. 1 Z 7 SEG) hat durch einen Ausdruck aus der Ediktsdatei zu erfolgen, auf dem das Veröffentlichungsdatum sowie das Datum der Erstellung des Ausdrucks ersichtlich sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz