Deregulierung, aber richtig

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Wirkungscontrollingverordnung

· V · BGBl. II Nr. 245/2011 · in Kraft seit 2011-07-30

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt das ressortübergreifende Wirkungscontrolling des Bundes: Ministerien müssen ihre Budgetziele und deren Erreichung transparent berichten. Das ist ein sinnvolles Rechenschaftsinstrument für die Verwendung öffentlicher Gelder und schränkt keine privaten Rechte ein. Sie setzt eine Pflicht aus dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 um und wurde zuletzt 2026 aktualisiert.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Instrumente sowie die Organisation des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling. Des Weiteren regelt die Verordnung die Berichtspflichten der haushaltsleitenden Organe an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle).

§ 2 — Ziele ↗ RIS

Ziele § 2. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 und zur Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag führt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch, das die haushaltsleitenden Organe bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrolling unterstützt. (2) Durch das ressortübergreifende Wirkungscontrolling sollen

§ 7 — Bericht zur Wirkungsorientierung ↗ RIS

Bericht zur Wirkungsorientierung § 7. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht über die Zielerreichung der im Bundesvoranschlag festgelegten Wirkungsziele und Maßnahmen des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln. (2) Die Berichte der haushaltsleitenden Organe je Untergliederung haben folgende Angaben zu beinhalten: (3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) stellt den haushaltsleitenden Organen hierfür eine standardisierte Vorlage (Anhang 2) zur Verfügung. Dabei legt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die maximale Größe der Eingabefelder fest. (4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben vor Übermittlung an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) sicherzustellen. (5) Die Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die einzelnen Berichte der haushaltsleitenden Organe zusammenzufassen, im Bedarfsfa

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz