Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
· V · BGBl. II Nr. 244/2011 · in Kraft seit 2011-07-30
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur, wie die Wirkungsziele und Maßnahmen im Bundesbudget darzustellen sind. Sie betrifft ausschließlich die Verwaltung selbst und legt Bürgern oder Unternehmen keinerlei Pflichten auf. Da sie niemandes Freiheit einschränkt, gibt es keinen Grund zur Streichung; sie bleibt als reine Haushaltsformvorschrift erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Geltungsbereich § 1. Die Verordnung regelt die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlages. 12.06.2025 20007393 NOR40269595
§ 4 — Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung ↗ RIS
Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung § 4. (1) Auf Ebene der Untergliederung sind von den jeweiligen haushaltsleitenden Organen ein Leitbild sowie zumindest ein bis höchstens fünf angestrebte Wirkungsziele anzugeben. (2) Die Wirkungsziele haben sowohl die Prioritäten der Untergliederung als auch die Kernaufgaben des haushaltsleitenden Organs kurz- bis mittelfristig abzudecken; eine vollständige Abdeckung der Aufgaben der Untergliederung ist nicht zwingend erforderlich. Wirkungsziele sind gemäß Anhang 1 („Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung im Bundesvoranschlag“) anzugeben. (3) Zumindest eines der bis zu fünf Wirkungsziele ist direkt aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abzuleiten. Dieses Wirkungsziel ist insbesondere auf externe, gesellschaftspolitische Wirkungen auszurichten. Kann kein Wirkungsziel direkt aus dem Gleichstellungsziel abgeleitet werden, ist das Gleichstellungsziel nach Möglichkeit in zumindest einem der Wirkungsziele mit zu berücksichtigen. Ist auch dies aufgrund der Struktur der Untergliederung nicht möglich, so dürfen die Wirkungsziele dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung zumi
§ 8 — Kriterien für die Angaben zur Wirkungsorientierung ↗ RIS
Kriterien für die Angaben zur Wirkungsorientierung § 8. (1) Gemäß den §§ 23 und 41 BHG 2013 sind alle Angaben zur Wirkungsorientierung so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind. (2) Relevanz bedeutet, dass für die jeweilige Untergliederung und das jeweilige Globalbudget wesentliche und bedeutsame Angaben darzustellen sind. (3) Die inhaltliche Konsistenz ist dann gewährleistet, wenn eine inhaltliche Abstimmung und ein logischer Zusammenhang zwischen den Angaben zur Wirkungsorientierung der Ebenen der Untergliederung, der Global- und der Detailbudgets bestehen. (4) Das Kriterium der Verständlichkeit ist verwirklicht, wenn die Angaben für die interessierte Öffentlichkeit klar formuliert und diese leicht begreiflich sind. (5) Um die Nachvollziehbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung zu gewährleisten, sind diese auf Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften, des Regierungsprogramms der jeweiligen Legislaturperiode, von Regierungsbeschlüssen sowie sonstiger Ressortvorhaben zu erstellen. (6) Die Vergleichbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung ist über einen Zei
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz