Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en
· V · BGBl. II Nr. 241/2011 · in Kraft seit 2011-08-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundeseinigungsamt hat 2011 eine Lehrlingsentschädigung für Fotografen festgesetzt, weil damals kein Kollektivvertrag für diesen Bereich bestand. Die festgelegten Sätze sind nunmehr 15 Jahre alt und entsprechen nicht mehr dem aktuellen Lohnstand und den seither weiterentwickelten österreichischen Mindestlohnstandards. Sollte mittlerweile ein Kollektivvertrag für Fotografen bestehen, ist diese Festsetzung vollständig überholt und zu beseitigen; andernfalls sind die Sätze dringend an die aktuelle Kaufkraft anzupassen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Ausmaß der Lehrlingsentschädigung ↗ RIS
Ausmaß der Lehrlingsentschädigung § 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt:
§ 3 — Urlaubszuschuss ↗ RIS
Urlaubszuschuss § 3. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 30. Juni, zu bezahlen. Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrling gemäß § 15 Abs. 4 lit. f und g Berufsausbildungsgesetz (BAG) gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zwölfteln zulässig, als Monate auf das volle Lehrjahr fehlen. Dies gilt auch bei gerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten gemäß § 15 Abs. 3 lit. a bis e BAG. Wird das Lehrverhältnis vor Konsumierung des Urlaubs gelöst, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses ausbezahlt. Der Urlaubszuschuss entfällt in diesem Fall zur Gänze bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses gemäß § 15 Abs. 3 lit. e BAG.
§ 4 — Weihnachtsremuneration ↗ RIS
Weihnachtsremuneration § 4. Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil. Zur Berechnung der Weihnachtsremuneration wird die im Zeitpunkt der Fälligkeit zustehende wöchentliche Lehrlingsentschädigung herangezogen. Die Weihnachtsremuneration ist am 15. November auszubezahlen. Wird das Lehrverhältnis gelöst, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
§ 5 — Beginn der Wirksamkeit ↗ RIS
Beginn der Wirksamkeit § 5. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz