Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011
· V · BGBl. II Nr. 246/2011 · in Kraft seit 2011-08-08
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Pflicht zur raschen Preismeldung dient dem legitimen Ziel, Verbrauchern den Preisvergleich bei Treibstoffen zu ermöglichen. Allerdings enthält die Verordnung unnötige Bürokratie: E-Control muss quartalsweise Berichte an den Bundesminister, an den Verein für Konsumenteninformation und an die Bundesarbeitskammer übermitteln. Dieser Berichterstattungsaufwand (§ 3) sollte gestrichen werden; die Kernpflicht zur Preismeldung kann erhalten bleiben. Die automatische Befristung bis Ende 2028 ist positiv.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, haben jeweils die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Preise für Dieselkraftstoff und Superbenzin 95 Oktan spätestens innerhalb einer halben Stunde nach der jeweiligen Preisänderung an die Preistransparenzdatenbank der E-Control in elektronischer Form zu melden. Wird um 12.00 Uhr ein neuer Treibstoffpreis festgesetzt, so ist dieser unverzüglich zu melden. Die Preismeldungen haben über eine von der E-Control zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder über ein automatisiertes Short Message Service – SMS – zu erfolgen. Die E-Control hat den Tankstellenbetreibern die durchgeführte Meldung zu bestätigen. Die Tankstellenbetreiber haben der E-Control zur Veröffentlichung an die Datenbank auch die Öffnungszeiten der jeweiligen Tankstelle, die Art der Betriebsform, die möglichen Zahlungsarten, Zugangsmodalitäten zu melden. (2) Die E-Control hat den Tankstellenbetreibern zum Zweck der Preismeldung einen authentifizierten Zugang für die Dateneingabe über die elektronische Plattform und für die Dateneingabe per SMS zur Verfügung zu stellen. Die Tankstellenbetreiber haben sic
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die E-Control hat standortbezogene Abfragen durch Verbraucher vorzusehen und wettbewerbskonform die günstigsten Preise im näheren Umkreis bekanntzugeben. Um die mögliche Unzweckmäßigkeit von weiten Anfahrtswegen und deren Umweltauswirkungen zu vermeiden, sind auch die sonstigen Tankstellen im näheren Umkreis ohne Preisangabe anzuführen, welche nicht die günstigsten Preise aufweisen. (2) Im Sinne der möglichst breiten Information der Verbraucher über die aktuelle Preissituation kann die E-Control unter Vorgabe von Verwendungsbestimmungen Autofahrerklubs die aktuell günstigsten Preise zur Verfügung stellen. Sofern die Autofahrerklubs Abfragen nach der günstigsten Tankstelle entlang einer Hauptreiseroute den Verbrauchern anbieten, werden ihnen die entsprechenden Daten für die jeweils konkrete Abfrage zur Verfügung gestellt. Die Verwendungsbestimmungen können insbesondere Regelungen über die nicht kommerzielle Verwertung dieser Informationen und die Darstellungsform der Weiterverwendung enthalten. 08.01.2026 20007391 NOR40131004
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die E-Control ist verpflichtet, die übermittelten Daten für die Dauer von mindestens einem Jahr aufzubewahren. Sie hat quartalsweise die gemeldeten Daten in einem zusammenfassenden Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend aufzubereiten, wobei insbesondere Preisentwicklungen und Häufigkeit der Preisänderungen sowie der Abfragen darzustellen sind. Dieser Bericht der E-Control ist auch dem Verein für Konsumenteninformation und der Bundesarbeitskammer unter Übermittlung der elektronischen Datengrundlagen zur Verfügung zu stellen. 08.01.2026 20007391 NOR40131005
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz