Deregulierung, aber richtig

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Investmentfondsgesetz 2011

InvFG 2011 · BG · BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · in Kraft seit 2026-02-19

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Konzessions-, Organisations- und Anlegerschutzpflichten setzen die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG um und sind insoweit EU-vorgegeben. Der Staatskommissaer bei jeder Verwaltungsgesellschaft (§ 9) ist dagegen ein rein oesterreichischer Zusatz ohne EU-Vorgabe (Gold-Plating).

Begründung

Fondsmanager verwalten fremdes Geld; Zulassung, getrennte Verwahrung und Verhaltensregeln schuetzen Anleger vor Betrug und Interessenkonflikten - ein berechtigter Kern, der zudem die EU-Fondsrichtlinie umsetzt. Ueberzogen ist aber, dass der Finanzminister bei jeder Verwaltungsgesellschaft einen staatlichen Kommissaer bestellt; diese rein oesterreichische Dauerueberwachung geht ueber das EU-Recht hinaus und sollte entfallen. Der anlegerschuetzende Kern bleibt, die nationalen Zusaetze ueber das EU-Mindestmass hinaus sind zu streichen.

Kategorien

EU-vorgegebenEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 5 — 2.Teil ↗ RIS

2.Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW 1. Hauptstück Verwaltungsgesellschaften 1. Abschnitt Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit Erfordernis und Umfang der Konzession § 5. (1) Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben. (2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben: (3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht. (4) Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpart

§ 6 — Konzessionsantrag und Konzessionserteilung ↗ RIS

Konzessionsantrag und Konzessionserteilung § 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen anzuschließen sowie einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risken und die Verfahren und Pläne gemäß §§ 86 bis 89 hervorgehen. (2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn: (3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven P

§ 9 — Staatskommissäre ↗ RIS

Staatskommissäre § 9. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Verwaltungsgesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 218 §§ im Datensatz