Deregulierung, aber richtig

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OSR-Gesetz

· BG · BGBl. I Nr. 70/2011 · in Kraft seit 2011-07-30

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz richtet einen Obersten Sanitätsrat ein, der den Gesundheitsminister rein beratend in wissenschaftlichen Fragen unterstützt und nur ehrenamtlich Empfehlungen und Gutachten abgibt. Ein solches Beratungsgremium braucht kein eigenes Bundesgesetz - der Minister kann sich jederzeit fachlich beraten lassen. Das Gremium hat keine Entscheidungsmacht und keinen Freiheitsbezug; das eigene Gesetz dafür ist entbehrlich.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat beim Bundesministerium für Gesundheit einen Obersten Sanitätsrat einzurichten.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Oberste Sanitätsrat ist eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, die den/die Bundesminister/in für Gesundheit in wissenschaftlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens, die in seinen/ihren Wirkungsbereich fallen, durch die Abgabe von Empfehlungen berät. Der Oberste Sanitätsrat kann auch Gutachten erstatten. (2) Der Oberste Sanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen der Vollversammlung und allfälligen Fachausschüssen aus. Die Sitzungen der Vollversammlung und allfälliger Fachausschüsse sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht Ausnahmen verfügen. (3) Der Oberste Sanitätsrat kann dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Veröffentlichung einer Empfehlung oder eines Gutachtens vorschlagen.

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Die Mitglieder im Obersten Sanitätsrat und die zusätzlich beigezogenen Experten/-innen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz