Deregulierung, aber richtig

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Pflegefondsgesetz

PFG · BG · BGBl. I Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz leitet zweckgebundene Zuschüsse an die Länder für die Pflege weiter und richtet dafür einen Fonds, eine Pflegedienstleistungsdatenbank und eine eigene Kommission ein. Die Finanzierung der Langzeitpflege ist ein legitimes Anliegen, doch der zusätzliche Mess-, Berichts- und Kontrollapparat zwischen Bund und Ländern ist überdimensioniert. Die Mittel ließen sich schlanker direkt über den Finanzausgleich verteilen; der Kontroll- und Kommissionsaufbau ist abzuspecken.

Kategorien

Reine BürokratieEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einrichtung und Ziele des Pflegefonds ↗ RIS

Einrichtung und Ziele des Pflegefonds § 1. (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 und 3 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, erbracht. (2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege (3) Außerdem dienen die Zweckzuschüsse an die Länder Betreuungsdienstleistung, Ausbau 27.11.2024 20007381 NOR40259080

§ 5 — Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken ↗ RIS

Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken § 5. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Die Pflegedienstleistungsstatistiken sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen. (1a) Integrierender Bestandteil der Pflegedienstleistungsdatenbank sind ab dem Jahr 2025 eine Pflegeausbildungsdatenbank sowie eine Entgelterhöhungsstatistik. (2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich bis spätestens 30. September des Folg

§ 8 — Evaluierung und Controlling ↗ RIS

Evaluierung und Controlling § 8. (1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt. (2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen. 05.01.2024 20007381 NOR40259089

§ 8a — Pflege-Entwicklungs-Kommission ↗ RIS

Pflege-Entwicklungs-Kommission § 8a. (1) Zur Umsetzung der Ziele gemäß § 1 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflege-Entwicklungs-Kommission einzurichten. (2) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Finanzausgleichspartner zusammen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt den Vorsitz. (3) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission hat nach Bedarf, zumindest jedoch einmal jährlich, zum Zwecke der gemeinsamen strategischen Beobachtung und des Monitorings der Pflegevorsorge zusammenzutreffen. (4) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen, im Rahmen derer nach Bedarf Expertinnen und Experten beizuziehen sind. 05.01.2024 20007381 NOR40259092

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz