Deregulierung, aber richtig

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Lehrpläne - islam. Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen

· V · BGBl. II Nr. 234/2011 · in Kraft seit 2011-07-26

70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Staat veröffentlicht hier nur die von der Islamischen Glaubensgemeinschaft selbst erarbeiteten Lehrpläne, wie es das Religionsunterrichtsgesetz vorschreibt. Der Inhalt stammt ausschließlich von der Religionsgemeinschaft, nicht vom Staat. Das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf konfessionellen Religionsunterricht macht eine amtliche Bekanntmachung notwendig; ein eigenständiger staatlicher Freiheitseingriff findet nicht statt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die nachstehend genannten Anlagen für Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht wurden von der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hinsichtlich aller Schulstufen mit Wirksamkeit vom 1. September 2011 erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8

§ 0 ↗ RIS

Lehrpläne - islam. Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen BGBl. II Nr. 234/2011 26.07.2011 Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen StF: BGBl. II Nr. 234/2011 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

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