Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten
· BG · BGBl. I Nr. 48/2011 · in Kraft seit 2011-07-27
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelte eine einmalige Bundesförderung aus Anlass des 90. Jahrestags der Kärntner Volksabstimmung, ausgezahlt in den Jahren 2011 bis 2015. Die Anträge waren bis Ende 2011 zu stellen und die Abrechnung war bis 31. Mai 2016 nachzuweisen. Das Förderprogramm ist längst abgewickelt und hat keine Wirkung mehr. Es kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund gewährt aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat, in den Jahren 2011 bis 2015 insgesamt vier Millionen Euro zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung, zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben und vertrauensbildenden Maßnahmen dienlich sind, für Projekte zur Förderung des Gemeindelebens sowie der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung in den Gemeinden.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Z 2 sind bis spätestens 30. November 2011 an das Bundeskanzleramt zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz