Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

· V · BGBl. II Nr. 233/2011 · in Kraft seit 2011-06-14

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 2009/128/EG (nachhaltige Verwendung von Pestiziden) um und vollzieht die EU-Verordnung 1107/2009. Die EU verlangt einen Sachkundenachweis/Schulung für Verkäufer und Berater sowie eine produktbezogene Zulassung.

Begründung

Pflanzenschutzmittel können Mensch und Umwelt schädigen, eine Kontrolle ist daher im Kern berechtigt. Österreich geht aber über die EU-Vorgaben hinaus: eigene Sachkunde-Bescheinigungen mit Sechs-Jahres-Frist, eine vorgeschriebene Höchstfläche von 500 m² für Hobbygärtner-Produkte und Schulungen, die nur Behörde und Wirtschaftskammer anbieten dürfen. Diese nationalen Zusätze schützen eher etablierte Strukturen und schaffen Bürokratie. Den Drittschutz-Kern behalten, die überschießenden österreichischen Auflagen streichen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Abgabe, Erwerb und Lagerung ↗ RIS

Abgabe, Erwerb und Lagerung § 1. (1) Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das in Besitz einer Bescheinigung (§ 3) ist, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten geben zu können. In jedem Falle muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen, und diese Person muss während der Geschäfts- und Betriebszeiten, zu denen Pflanzenschutzmittel verkauft werden, im Betrieb anwesend sein. Gleiches gilt auch für jeden Filialbetrieb. (2) Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an solche beruflichen Verwender verkauft werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71 sind. (3) Ferner dürfen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, an Personen verkauft werden, denen nachweislich d

§ 2 — Aus- und Weiterbildung ↗ RIS

Aus- und Weiterbildung § 2. (1) Die Durchführung der Aus- und Weiterbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG für Vertreiber und Berater im Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Erlangung einer Bescheinigung im Sinne des § 3 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Kurse zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung (Abs. 2) sind von dieser Behörde durchzuführen und dürfen überdies von der Wirtschaftskammer Österreich angeboten werden. Von der Behörde und der Wirtschaftskammer Österreich dürfen auch andere fachlich befähigte Personen und Einrichtungen für Aus- und Weiterbildungskurse herangezogen werden, unter der Voraussetzung, dass sie dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nachweisen, dass sie Aus- und Weiterbildungskurse im Sinne des Abs. 2 anbieten und im vorgesehenen Umfang durchführen können. (2) Die Gesamtdauer der Ausbildung hat sechzehn Stunden und jene der Weiterbildung acht Stunden zu betragen, wobei eine ausgewogene Vermittlung der Themen gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG vorzusehen ist, deren Inhalt und Umfang vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festgelegt wird. Über den erfolgten Kursbesuch ist eine Bestätigung auszustellen. (3) Die A

§ 3 — Bescheinigung ↗ RIS

Bescheinigung § 3. (1) Die Bescheinigung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Vorlage der Bestätigung eines erfolgten Kursbesuchs (§ 2 Abs. 2) auszustellen; sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: (2) Die Bescheinigung ist für die Dauer von sechs Jahren gültig. Wird die Aus- und Weiterbildung vor dem 26. November 2015 oder vor Ablauf der sechsjährigen Frist absolviert, verlängert sich die Gültigkeit der Bescheinigung – abgesehen im Falle des Abs. 3 – um diesen Zeitraum. (3) Bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe im Wiederholungsfall nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist binnen einem Jahr ein Weiterbildungskurs im Mindestausmaß von acht Stunden zu absolvieren, ansonsten ist die Bescheinigung mit Bescheid vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entziehen. Entzogene Bescheinigungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Bei Verhängung einer weiteren Verwaltungsstrafe nach § 15 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 gegen den Bescheinigungsinhaber innerhalb von drei Jahren kann die Bescheinigung sofort entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass die Einhaltung pflanzenschutzmittelrechtlicher Vorschriften auch

§ 11 — Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich ↗ RIS

Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich § 11. (1) Pflanzenschutzschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich zur Anwendung durch den nicht beruflichen Verwender dürfen nur bei Vorliegen der Anforderungen der Abs. 2 bis 5 zugelassen werden und müssen speziell für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich gekennzeichnet sein. (2) Pflanzenschutzschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich müssen so beschaffen sein, dass sie ohne pflanzenschutzmittelspezifische Kenntnisse sicher verwendet werden können. Die Packungsgrößen sind auf die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich abzustimmen und auf eine behandelbare Anwendungsfläche von höchstens 500 m2 zu beschränken. (3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn eine Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für den Haus- und Kleingartenbereich beantragt wird, die Erteilung einer solchen Zulassung – zusätzlich zum Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen – davon abhängig zu machen, ob nachgewiesen werden kann, dass das Pflanzenschutzmittel unbedenklich für die Umwelt und den Anwender ist. Pflanzenschutzmittel, die eine oder mehrere der im Folgenden angeführten gefährlichen Eigenschaften im Sinne des §

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz