Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Erdölstatistik-Verordnung 2011

· V · BGBl. II Nr. 226/2011 · in Kraft seit 2011-07-22

58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. IEA-Mitgliedspflichten und EU-Richtlinie 2009/119/EG ueber Bevorratungspflichten sowie EU-Energiestatistikverordnungen.

Begründung

Oesterreich muss als IEA-Mitglied und EU-Mitgliedstaat Daten ueber Erdoelbestaende erheben und melden - die monatliche Meldepflicht fuer groessere Unternehmen ist dafuer notwendig. Die Verordnung dient der Versorgungssicherheit und internationalen Berichtspflichten, nicht bloss staatlichem Selbstzweck. Zu pruefen waere, ob Oesterreich Pflichten erhebt, die ueber das EU- und IEA-Minimum hinausgehen. Im Kern ist die Verordnung gerechtfertigt.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durchzuführen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet, (2) Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung: (2) Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen:

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz