Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
· V · BGBl. II Nr. 221/2011 · in Kraft seit 2011-07-12
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erzwingt ein staatliches Gebührenregime für die Weinprüfung, das Winzer verpflichtet, ihre Weine von einer Staatsstelle begutachten zu lassen, bevor sie Qualitätsbezeichnungen verwenden dürfen. Das EU-Recht verlangt Qualitätsstandards, nicht aber ein staatliches Prüfmonopol — private akkreditierte Zertifizierungsstellen wären gleichwertig und könnten Wettbewerb bringen. Die Gebührenbefreiung für Bundeseinrichtungen nach § 1a ist wettbewerbsverzerrend und sollte gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage 1: Tarif der staatlichen Prüfnummer gereiht nach Weintypen Punkte Betrag € DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), weiß 65 92,30 DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), rot 73 103,66 DAC Mittelburgenland 77 109,34 Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein weiß 74 105,08 Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein rot 82 116,44 17.09.2024 20007361 NOR40265220
Anl. 2 ↗ RIS
Anlage 2: Untersuchungskriterien gemäß §25 Abs. 1 Weingesetz 2009 DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein Punkte Relative Dichte d (20/20) 6 Vorhandener Alkoholgehalt %vol und g/l 5 Gesamttrockenextrakt g/l 3 Gesamtzucker (Glucose und Fructose) g/l 6 Zuckerfreier Extrakt g/l 1 Titrierbare Säuren g/l 6 Flüchtige Säuren g/l 8 Freie und gesamte schweflige Säure mg/l 12 Ursprüngliches Mostgewicht ° KMW und Gesamtalkohol %vol 1 Brennwert kJ/100 ml und kcal/100 ml 3 Sinnenprobe 9 Verwaltungsaufwand 5 Zusätzliche Untersuchungen bei DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein rot Fremdfarbstoff künstlich 5 Malvidindiglucosid mg/l 3 Zusätzliche Untersuchungen bei Prädikatswein und DAC-Prädikatswein weiß und rot Glycerin 9 Zusätzliche Untersuchungen bei DAC Mittelburgenland Äpfelsäure g/l 4 Qualitätswein, Kabinettswein 17.09.2024 20007361 NOR40265221
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 25 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,42 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde. 17.09.2024 20007361 NOR40265219
§ 1a ↗ RIS
§ 1a. Einrichtungen des Bundes, die eine Dienstleistung des Bundesamts für Weinbau im Rahmen der Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, ist kein Entgelt zu verrechnen. 17.09.2024 20007361 NOR40265222
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz