Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse
· V · BGBl. II Nr. 210/2011 · in Kraft seit 2011-07-02
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung wickelte 2011 eine einmalige, ausdrücklich befristete EU-Krisenhilfe für den Obst- und Gemüsesektor ab (Marktrücknahme, Nichternte). Diese Sondermaßnahme ist längst abgelaufen und hat heute keine operative Wirkung mehr. Eine erledigte Krisenverordnung kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
§ 4 — Teilnahme ↗ RIS
Teilnahme § 4. (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen jedenfalls teilnehmen. Die operationellen Programme werden, sofern auch die Beihilfe gemäß Anhang I Teil A der VO (EU) Nr. 585/2011 in Anspruch genommen wird, entsprechend geändert. (2) Gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011, können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder) an der Sondermaßnahme der Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen. (3) Nichtmitglieder haben über die Sondermaßnahme der Marktrücknahme, die ausschließlich über eine Erzeugerorganisation durchzuführen ist, mit dieser einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
§ 8 — Beihilfenhöhe und Auszahlung ↗ RIS
Beihilfenhöhe und Auszahlung § 8. (1) Die Beihilfen werden gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften sowie im Falle der Nichternte auf der Grundlage der für die jeweiligen Erzeugnisarten in der Anlage angeführten Richtwerte errechnet. (2) Die Erzeugerorganisationen führen die Abwicklung der Zahlungen an ihre Erzeuger durch. Dies gilt auch hinsichtlich jener Erzeuger, die Nichtmitglieder sind und die ihre Erzeugnisse über die Erzeugerorganisationen vom Markt genommen haben. Die Erzeugerorganisationen sind berechtigt, die Kosten für die Durchführung der Sondermaßnahme sofort von der an die Nichtmitglieder auszuzahlenden Beihilfe abzuziehen und einzubehalten. (3) Nichtmitglieder, die die Beihilfe bei der AMA beantragt haben, bekommen diese auch direkt von der AMA ausbezahlt.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 14 §§ im Datensatz