Spielzeugverordnung 2011
· V · BGBl. II Nr. 203/2011 · in Kraft seit 2011-07-20
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt Kinder vor gefährlichem Spielzeug, etwa giftigen Stoffen, verschluckbaren Kleinteilen oder Brandgefahr. Das ist ein echter Schutz Dritter, die sich nicht selbst wehren können. Sie setzt fast wortgleich EU-Recht um; ein nennenswertes nationales Draufsatteln über die Richtlinie hinaus ist im Text nicht erkennbar. Daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 2 — Besondere Sicherheitsanforderungen ↗ RIS
Anlage 2 Besondere Sicherheitsanforderungen I. Physikalische und mechanische Eigenschaften II. Entzündbarkeit III. Chemische Eigenschaften Nr. Bezeichnung des allergenen Duftstoffs CAS-Nummer (1) Alantwurzelöl (Inula helenium) 97676-35-2 (2) Allylisothiocyanat 57-06-7 (3) Benzylcyanid 140-29-4 (4) 4-tert-Butylphenol 98-54-4 (5) Chenopodiumöl 8006-99-3 (6) Cyclamenalkohol 4756-19-8 (7) Diethylmaleat 141-05-9 (8) Dihydrocumarin 119-84-6 (9) 2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd 6248-20-0 (10) 3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol) 40607-48-5 (11) 4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin 17874-34-9 (12) Dimethylcitraconat 617-54-9 (13) 7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on 26651-96-7 (14) 6,10-Dimethyl-3,50,9-undecatrien-2-on 141-10-6 (15) Diphenylamin 122-39-4 (16) Ethylacrylat 140-88-5 (17) Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen 68916-52-9 (18) trans-2-Heptenal 18829-55-5 (19) trans-2-Hexenaldiethylacetal 67746-30-9 (20) trans-2-Hexenaldimethylacetal 18318-83-7 (21) Hydroabietylalkohol 13393-93-6 (22) 4-Ethoxyphenol 622-62-8 (23) 6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol 34131-99-2 (24) 7-Methoxycoumarin 531-59-9 (25) 4-Methoxyphenol 150-76-5 (26) 4-(p-Methoxyphenyl)-3-but
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG). (2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung. (3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
§ 3 — Allgemeine Grundsätze ↗ RIS
Allgemeine Grundsätze § 3. (1) Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es (2) Spielzeug, das keine CE-Kennzeichnung trägt oder auch sonst dieser Verordnung nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, wenn es mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht wurde.
§ 4 — EG-Konformitätserklärung ↗ RIS
EG-Konformitätserklärung § 4. (1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1und 2 erfüllt sind. (2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage 3 dieser Verordnung und den Modulen A, B oder C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 3. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
§ 10 — Konformitätsbewertung ↗ RIS
Konformitätsbewertung § 10. (1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durchzuführen. (2) Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 oder § 11 nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt. (3) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz