Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
· Vertrag – Russische F · BGBl. III Nr. 98/2011 · in Kraft seit 2011-05-19
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehoerden und ist ein freiheitsneutrales Kooperationsinstrument zwischen Behoerden.
Kategorien
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