Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
· Vertrag – Nordmazedonien · BGBl. III Nr. 94/2011 · in Kraft seit 2009-01-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Zwischenstaatliche Polizeikooperation mit Nordmazedonien zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung; dient einem legitimen Sicherheitszweck und beschraenkt keine inlaendische Freiheit. Der Datenaustausch erfolgt ausdruecklich nach Massgabe des nationalen Rechts.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit ↗ RIS
Artikel 1 Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche: 27.02.2019 20007319 NOR40129163
Art. 5 — Datenschutz ↗ RIS
Artikel 5 Datenschutz Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden: __________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idgF. 27.02.2019 20007319 NOR40129167
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz