Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

· Vertrag - Marokko · BGBl. III Nr. 90/2011 · in Kraft seit 2010-10-01

49/12 Zivilschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt die gegenseitige Katastrophenhilfe mit Marokko und erleichtert Grenzübertritt und Materialeinfuhr im Ernstfall. Es erweitert Handlungsmöglichkeiten und beschränkt keine inländische Freiheit.

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