Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)
· Vertrag - Marokko · BGBl. III Nr. 90/2011 · in Kraft seit 2010-10-01
49/12 Zivilschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt die gegenseitige Katastrophenhilfe mit Marokko und erleichtert Grenzübertritt und Materialeinfuhr im Ernstfall. Es erweitert Handlungsmöglichkeiten und beschränkt keine inländische Freiheit.
Kategorien
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