Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 67/2011 · in Kraft seit 2011-04-01
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen regelt die Privilegien und Immunitäten des Verbindungsbüros des Europarates in Wien. Die Einräumung diplomatischer Immunitäten für internationale Organisationen ist eine anerkannte völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs. Das Abkommen ist weiterhin in Kraft und operativ. Eine Aufhebung würde Österreich in Widerspruch zu seinen internationalen Verpflichtungen gegenüber dem Europarat bringen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Als Einrichtung des Europarates kommen dem Verbindungsbüro die Privilegien und Immunitäten zugute, welche dem Europarat durch das Allgemeine Abkommen eingeräumt werden.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 In Ergänzung zu den Privilegien, die das Verbindungsbüro gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Abkommens genießt, erhält das Verbindungsbüro folgende Privilegien: a.Indirekte Steuern, die in den Preisen von Gütern und Dienstleistungen, die an das Verbindungsbüro im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit geliefert oder erbracht werden, enthalten sind und die nicht lediglich Entgelt für eine öffentliche Dienstleistung sind, werden insoweit rückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist. b.Rechtsgeschäfte, an denen das Verbindungsbüro in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit, die nicht lediglich Entgelt für eine öffentliche Dienstleistung sind. c.Das Verbindungsbüro ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen befreit. d.Das Verbindungsbüro ist in Bezug auf die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g fallenden Bediensteten des Verbindungsbüros von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österrei
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1)In Ergänzung zu den Privilegien und Immunitäten, die sie als Beamte des Europarates gemäß Artikel 17, 18 und 19 des Allgemeinen Abkommens genießen, erhalten die Bediensteten des Verbindungsbüros in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: a.Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks, und bei Bediensteten, die unter Absatz 3 fallen, Schutz vor Durchsuchung des persönlichen Gepäcks. b.Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sofern sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden. c.Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen für in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, soweit eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Bediensteten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten. d.Das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgab
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt. Geschehen zu Straßburg, am 18. Februar 2011, in zwei Originalen in Englisch und Deutsch, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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