Branchenverband-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 164/2011 · in Kraft seit 2011-05-24
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung errichtet das Nationale Weinkomitee und Regionale Weinkomitees als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Winzer zur Zahlung von Pflichtbeiträgen zwingen und den Zugang zur verpflichtenden DAC-Kapsel kontrollieren können (§§ 1, 4–5). Die EU-Rechtsgrundlage – Art. 125o der VO (EG) Nr. 1234/2007 – ist inzwischen durch VO (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt und damit veraltet. Öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Zwangsbeitragsrecht und Marktzugangskontrolle gehen weit über das hinaus, was EU-Recht verlangt; eine freiwillige Branchenorganisation würde den gleichen Zweck ohne hoheitliche Zwangsbefugnisse erfüllen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Einrichtung des Nationalen Weinkomitees ↗ RIS
Einrichtung des Nationalen Weinkomitees § 1. (1) Gemäß Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband im Sinne des Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und besitzt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Das Nationale Weinkomitee besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar aus: (3) Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagene und bestellte Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 sind nicht stimmberechtigt. Die gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied aus diesem Kreis übertragen. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Vorsi
§ 2 — Vorschriften für die Einrichtung Regionaler Weinkomitees ↗ RIS
Vorschriften für die Einrichtung Regionaler Weinkomitees § 2. (1) Zur Durchführung einer oder mehrerer der in § 3 genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und tragen die Bezeichnung „Regionales Weinkomitee“ in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Die Regionalen Weinkomitees setzen sich aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen Wirkungsbereiches zusammen. (3) Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren. (4) Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees. (5) Das Regionale Weinkomitee besteht aus mind
§ 4 — Rechtswirkung der Beschlüsse ↗ RIS
Rechtswirkung der Beschlüsse § 4. (1) Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Beschlussfassung hievon schriftlich in Kenntnis. (2) Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie z. B. die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß § 5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees. (3) Beschlüsse gemäß § 3 Z 5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden.
§ 5 — Einhebung von Beiträgen ↗ RIS
Einhebung von Beiträgen § 5. Die Regionalen Weinkomitees sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Für die Einhebung dieser Beiträge können die Regionalen Weinkomitees hierzu von ihnen ermächtigte Dritte heranziehen. Die Kontrolle der Beitragszahlung ist anhand einer spezifischen Kapsel oder eines sonstigen sichtbaren und wieder erkennbaren Zeichens als verpflichtenden Bestandteil der Weinbezeichnung sicherzustellen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz