Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 145/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/2025 · in Kraft seit 2011-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, was Lehrlinge im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau lernen müssen, und schafft damit keinen eigenständigen Marktzugangsvorbehalt, sondern ermöglicht geordnete Berufsausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes. Die Ausbildungsinhalte – Bautechnik, angewandte Mathematik, praktische Prüfarbeit – sind sachlich auf die Berufspraxis zugeschnitten. Die Aktualisierung 2025 zeigt aktiven Bedarf.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 08.07.2025 20007268 NOR40128561
§ 9 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen: Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: Naturstein 08.07.2025 20007268 NOR40128566
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz