Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 143/2011 · in Kraft seit 2011-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Lehrzeit, Inhalte und Prüfung für den Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in. Sie sperrt niemanden vom Beruf aus, sondern definiert eine freiwillige Ausbildung mit anerkanntem Abschluss und sieht sogar eine erleichterte Zusatzprüfung für Polsterer vor. Das ermöglicht Qualifikation, statt den Markt abzuschotten. Sie bleibt erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ↗ RIS
Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in § 1. (1) Der Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tapezierer und Dekorateur oder Tapeziererin und Dekorateurin) zu bezeichnen.
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 12 — Eingeschränkte Zusatzprüfung ↗ RIS
Eingeschränkte Zusatzprüfung § 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß. Tapeziererin, Dekorateurin 09.07.2018 20007259 NOR40204601
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz