Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
· V · BGBl. II Nr. 129/2011 · in Kraft seit 2011-05-01
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung von Justizwache-Bediensteten des Bundes. Sie betrifft das Dienstverhaeltnis des Staates zu seinen eigenen Mitarbeitern und schraenkt keine Buerger- oder Wirtschaftsfreiheit ein. Eine geordnete Ausbildung des Personals im Strafvollzug ist sinnvoll. Es gibt keinen Freiheitsgrund, dies abzuschaffen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten.
§ 2 — Ziele und Grundsätze der Grundausbildung ↗ RIS
Ziele und Grundsätze der Grundausbildung § 2. (1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, den Auszubildenden diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die den Besonderheiten der Bedingungen des Strafvollzugs und der Insassenpopulation Rechnung tragen, wodurch eine qualitativ hochwertige Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben gewährleistet werden soll. (2) Die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung und ist von folgenden Grundsätzen getragen: (3) Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können. (4) Durch die Grundausbildung sollen die individuelle Entwicklung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
§ 9 — Theoretische Ausbildung ↗ RIS
Theoretische Ausbildung § 9. (1) Die theoretische Ausbildung erfolgt durch die Absolvierung von Seminarmodulen mit einer Gesamtdauer von insgesamt 60 Ausbildungstagen mit jeweils acht Unterrichtsstunden. Um aktuellen Entwicklungen und Anforderungen im Bereich der Grundausbildung Rechnung zu tragen, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz die Gesamtanzahl der Ausbildungstage auf bis zu 65 erhöht und der Ausbildungsinhalt entsprechend erweitert werden. (2) Im Fall von Anrechnungen nach Abs. 6 kann sich die Anzahl der Ausbildungstage bis auf 48 vermindern. Sollen im Einzelfall ausnahmsweise weitergehende Anrechnungen erfolgen (§ 3 Abs. 3), obliegen die näheren Festlegungen hierzu jeweils dem Bundesministerium für Justiz. (3) Die Ausbildung hat Seminarmodule zu umfassen, in denen allgemeines Wissen und Kenntnisse über den Bundesdienst, Führung und Teamarbeit sowie das Arbeitsfeld Strafvollzug vermittelt werden. Im Einzelnen sind für diese Module folgende Seminarinhalte vorgesehen: (4) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Modulen sind von Juristen fachspezifische Seminare mit folgenden Inhalten zu absolvieren: (5) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Modulen sind von Psy
§ 13 — Dienstprüfungen ↗ RIS
Dienstprüfungen § 13. (1) Der Abschluss der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus drei Teilen: (2) Bei der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind entsprechend der Grundausbildung allgemeine und berufsspezifische Kenntnisse zu prüfen. (3) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. (4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen. (5) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können auch Teilprüfungen (§ 28 Abs. 2 BDG 1979) abgehalten werden.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz