Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen
· V · BGBl. II Nr. 127/2011 · in Kraft seit 2011-05-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, dass Disziplinargelder von Bediensteten des Verteidigungsministeriums zwingend an die Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen fließen müssen. Eine solche spezifische Zuweisung öffentlicher Mittel an eine bestimmte historische Stiftung hat keinen nachvollziehbaren Zweck, der über bloße Tradition hinausginge. Die Wohlfahrtsfürsorge für Bedienstete kann über allgemeine Wege geregelt werden, ohne eine eigene Bundesverordnung zu benötigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Beträge, die durch die Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen nach § 92 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG 1979 über Beamte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz