Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)
· Vertrag – Estland · BGBl. III Nr. 57/2011 · in Kraft seit 2011-04-05
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vereinbarung über die gegenseitige Vertretung bei der Visumerteilung mit Estland. Praktische konsularische Zusammenarbeit im EU-Rahmen, freiheitsneutral.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Gegenseitige Vertretung _____________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 idF BGBl. I Nr. 36/2004.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Aufnahme der Vertretungstätigkeit (1) Die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor. (2) Die vertretene Partei setzt die Europäische Kommission über den Abschluss und über die Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt. (3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Partei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über den Abschluss und über die Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz