Deregulierung, aber richtig

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EU-Mediations-Gesetz

EU-MediatG · BG · BGBl. I Nr. 21/2011 · in Kraft seit 2011-05-01

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Mediations-Richtlinie 2008/52/EG ueber grenzueberschreitende Mediation in Zivil- und Handelssachen um.

Begründung

Das Gesetz regelt fuer grenzueberschreitende Mediation die Vertraulichkeit und die Hemmung von Verjaehrungsfristen und setzt damit eine EU-Richtlinie um. Es ermoeglicht und schuetzt freiwillige aussergerichtliche Einigungen, statt etwas zu verbieten, und entlastet so die Gerichte. Es ist schlank gehalten und ohne erkennbares Gold-Plating und sollte bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Auf Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem anwendbaren Recht nicht verfügen können, sowie über die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“) ist es nicht anzuwenden. (2) Die §§ 3 und 4 sind auch auf ein im Anschluss an ein Mediationsverfahren durchgeführtes Gerichts- oder Schiedsverfahren anzuwenden, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingeleitet wird, in dem die Parteien zu dem in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

§ 3 — Vertraulichkeit ↗ RIS

Vertraulichkeit § 3. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben Mediatoren und in die Durchführung der Mediation eingebundene Personen in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen die Aussage zu Informationen zu verweigern, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Mediation ergeben, es sei denn, dass

§ 4 — Verjährung ↗ RIS

Verjährung § 4. Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen den Ablauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

§ 6 — Umsetzungshinweis ↗ RIS

Umsetzungshinweis § 6. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 136 vom 24. Mai 2008, S. 3, umgesetzt.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz