Deregulierung, aber richtig

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Außenwirtschaftsgesetz 2011

AußWG 2011 · BG · BGBl. I Nr. 26/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011 · in Kraft seit 2020-07-25

54/02 Außenhandelsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die unmittelbar geltende EU-Dual-Use-Verordnung und den Gemeinsamen Standpunkt der EU zu Ruestungsexporten sowie UN-/OSZE-Sanktionen um; die Genehmigungskriterien der §§ 4 bis 12 spiegeln die acht EU-Kriterien. Echtes Gold-Plating ist kaum erkennbar; nationale Genehmigungspflichten greifen nur, soweit EU-Recht nicht ohnehin gilt.

Begründung

Dieses Gesetz kontrolliert die Ausfuhr von Waffen, Ruestungsguetern und Guetern mit doppeltem Verwendungszweck. Es verhindert, dass gefaehrliche Gueter in Kriegsgebiete, zu Terroristen oder zu Waffenprogrammen gelangen, also echter Schutz Dritter vor schwerem Schaden und grossteils durch EU-Recht und internationale Verpflichtungen vorgegeben. Solche Kontrollen gehoeren zum Kern legitimer staatlicher Aufgaben und bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Genehmigungskriterien Allgemeine Grundsätze § 3. (1) Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b für Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten: (2) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß § 54, gewährleistet ist. (3) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist. (4) Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß § 49 erforderlich und bereits getroffen worden sind.

§ 14 — 3. Hauptstück ↗ RIS

3. Hauptstück Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten 1. Abschnitt Beschränkungen im Güterverkehr Genehmigungspflichten § 14. (1) Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nach diesem Bundesgesetz: (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 vorzusehen, wenn (3) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist: (4) Eine Verordnung aufgrund von Abs. 3 ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind.

§ 18 — Verbote ↗ RIS

Verbote § 18. (1) Verboten sind (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer als in Abs. 1 genannter Güter in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies

KI-Analyse · 2026-07-20 · 96 §§ im Datensatz