Weinbezeichnungsverordnung
WeinBVO · V · BGBl. II Nr. 111/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024 · in Kraft seit 2024-09-17
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt detailliert die Bezeichnung und Etikettierung von Wein. Ein Kern zum Schutz vor Taeuschung der Konsumenten ist berechtigt und ueberwiegend EU-vorgegeben. Oesterreich fuegt aber eigene, marktordnende Zusatzregeln hinzu, etwa die geschuetzten Begriffe Erste und Grosse Lage mit eigenem Klassifizierungsverfahren. Diese rein nationalen Zusatzbeschraenkungen sollten gestrichen oder auf das EU-Minimum reduziert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1a — Erste Lage, Große Lage ↗ RIS
Erste Lage, Große Lage § 1a. (1) Die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ dürfen nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden. (2) Für die Verwendung der Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ gemäß Abs. 1 gelten zudem folgende Anforderungen: (3) Das Nationale Weinkomitee kann Rieden klassifizieren. Dazu ist vom Regionalen Weinkomitee unter Beiziehung externer Expertise für jede einzelne Riede ein Dokument über die Klassifizierung (Klassifizierungsdokument) mit folgendem Inhalt zu erstellen und dem Nationalen Weinkomitee zur Beschlussfassung zu übermitteln: (4) Das Nationale Weinkomitee kann auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ in Verkehr gebracht werden, beschließen. (5) Das Nationale Weinkomitee kann das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen und hat sich dabei insbesondere an dem Verhältnis zwischen den bisher mit Riedbezeichnungen in dem Wei
§ 1 — Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein ↗ RIS
Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein § 1. (1) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden: (2) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Landwein oder Qualitätswein angegeben werden: (3) Sturm (§ 7 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen. (4) Die Bezeichnungen „Qualitätswein“ oder „Landwein“ dürfen nicht für einen Verschnitt von Rot- und Weißwein verwendet werden. Bei einem Erzeugnis, für dessen Herstellung rote und weiße Trauben verwendet wurden, ist die Angabe der Farbe, der Sorte oder des Jahrganges unzulässig. (5) Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607
§ 2 — Winzer, Weingut; Erzeugerabfüllung ↗ RIS
Winzer, Weingut; Erzeugerabfüllung § 2. (1) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett dürfen im Sinn von Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers) und nur dann verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen,wobei der Pachtvertrag spätestens am 15. März des Erntejahres abgeschlossen worden sein muss; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wurde, wobei Behandlungen im Lohnverfahren wie Lohnerzeugung, Lohnpressung oder Lohnfiltration einer auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnung nicht entgegenstehen. (2) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen sind insbesondere: (3) In Marken und in Phantasiebezeichnungen sind, sofern sie sich nicht auf einen Eigenbauwein beziehen, ausschließlich allgemeine Winzer-Wo
§ 6 — Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung ↗ RIS
Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung § 6. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn diese Erzeugnisse (2) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett keine der folgenden Angaben enthalten: (3) Bei Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Likörweinen darf das Etikett keine kleinere geographische Einheit als die Herkunft Österreich (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur) enthalten. (4) Die Angabe der Herkunft im Sinn von Artikel 55 der Verordnung (EG) 607/2009 (Österreich) kann mit der Verkehrsbezeichnung verbunden werden. Zulässig sind Angaben wie „österreichischer Wein“, „österreichischer Landwein“, „österreichischer Qualitätswein“, „österreichischer Schaumwein“ oder „österreichischer Sekt“ (auch z. B. „Wein aus Österreich“). Beinhaltet die Verkehrsbezeichnung nicht die Wortbestandteile „Wein“ oder „Sekt“, so ist diese Verbindung nicht zulässig. Sortenbezeichnung
KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz