Unzulässige Nebenbeschäftigungen
· V · BGBl. II Nr. 100/2011 · in Kraft seit 2011-04-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung untersagt bestimmten Beamten des Verteidigungsministeriums Nebenbeschäftigungen, die in direktem Interessenkonflikt mit ihrer Dienstaufgabe stehen: Geheimdienstler dürfen nicht für konkurrierende Stellen tätig sein, Vergabebeamte nicht für Firmen, die Aufträge erhalten könnten, und Förderbeamte nicht für Förderungsempfänger. Diese gezielten Verbote sind ein verhältnismäßiges Instrument gegen Korruption und Interessenkonflikte in besonders sensiblen staatlichen Bereichen. Die Einschränkung der Erwerbsfreiheit ist auf kleine, klar definierte Gruppen begrenzt und durch den Schutzzweck gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§1. (1) Jedenfalls unzulässig sind Nebenbeschäftigungen für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, im Rahmen (2) Darüber hinaus sind für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig im Rahmen (3) Für Bedienstete nach Abs.1, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.
§ 2 ↗ RIS
§2. Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe von Förderungsmitteln und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.
§ 3 ↗ RIS
§3. (1) Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz2006 (BVergG2006), BGBl.I Nr.17/2006, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen. (2) Abs.1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem Bundesvergabegesetz2006 unterliegen.
§ 4 ↗ RIS
§4. Die §§1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach §75 BDG1979 oder nach §29b VBG gewährt wurde, sofern sie
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz