Deregulierung, aber richtig

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Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

· V · BGBl. II Nr. 103/2011 · in Kraft seit 2011-04-01

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt den Pauschalbetrag für konsularische Auslagen bei der Ausstellung von Reisedokumenten fest und wurde zuletzt 2025 aktualisiert. Sie setzt eine gesetzliche Ermächtigung um, schafft Planungssicherheit für Konsulate und Antragsteller und ist klar und proportional gefasst.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 45 pro Reisedokument festgesetzt. 18.07.2025 20007213 NOR40270756

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Abs. 7 ist nicht einzuheben, wenn das Reisedokument gebührenfrei ausgestellt wird. früher § 3 18.07.2025 20007213 NOR40270759

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz